Rückerstattung der Arztkosten

Patienten haben das Recht, sich einen Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat. Da der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt der Wahlarzt eine Honorarnote aus, die vom Patienten vorerst beglichen wird. Darauf folgend kann der Patient diese Honorarnote (inkl. der Zahlungsbestätigung) bei seiner Krankenkasse einreichen und teilweise Kostenerstattung beantragen.

Der Patient erhält 80% jenes Betrages rückerstattet, den ein Kassenarzt (nach Kassentarif) für dieselbe Leistung erhalten würde (rechtliche Grundlage: § 131 ASVG). Hier gilt zu beachten, dass dies nicht zwangsläufig 80% der bezahlten Honorarnote beim Wahlarzt ausmachen muss, da Wahlärzte in der Gestaltung Ihrer Honorare nicht an Kassentarife gebunden sind bzw. es sich auch um reine Privatleistungen handeln kann. Insbesondere bei kosmetischen Behandlungen möchten wir darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf Kostenrückerstattung besteht.